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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der CARTEL events & entertainment GmbH (nachfolgend CARTEL genannt) gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Vertrage nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Event-Anbot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütungen festgehalten werden. Die Angebote von CARTEL sind freibleibend.

3. Event-Leistungsumfang
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt CARTEL dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. CARTEL ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des
Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.

3.3. Soweit CARTEL Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss
im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen den Abschluss von
Vertragen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Vertragen mit Künstlern usw.

3.4. Der Kunde stellt für den Zeitraum des Auf- & Abbaus der Dekoration zwei gesunde, kräftige, männliche Personen mit Entscheidungsbefugnis für die Dekoabnahme sowie ausführlichen Kenntnissen über Lichttechnik und Stromversorgung zur Verfügung, die bei der Dekoration aktiv helfen und von unserem Tourmanager weisungsbefugt sind; ansonsten kann der Aufbau nicht im vollem Umfang gewährleistet werden und ein Aufpreis von € 200,- pro fehlendem Aufbauhelfer in Rechnung gestellt werden. (Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart) Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht alle verwendeten Dekorationsmaterialien der B1 DIN entsprechen. Der Kunde haftet in dem Zeitraum Dekoaufbau bis Dekoabbau für die Sicherheit der Dekoration, übernimmt sämtliche Verantwortung und stellt CARTEL von allen möglichen Schadenersatzansprüchen frei – vor allem wenn eine Feuershow statt findet – hierfür muss vom Kunden eine Securityperson mit Feuerlöscher zur Verfügung gestellt werden.

3.5. Bei Nichteinhalten von Exklusivrechten bei Lizenzen, beispielsweise bei zugesichertem Gebietsschutz einer Marke oder dem gebuchten Veranstaltungsformat ist der Kunde nicht berechtigt einen Schadenersatz oder andere Abzüge in Abzug zu bringen.

3.6. Für die Bewerbung der gebuchten Veranstaltungen und Leistungen sind vom Kunden ausschließlich die unter www.cartel-events.de/downloads zur Verfügung gestellten Werbetools zu verwenden. Sofern die Werbetools verändert werden, bedarf es ausdrücklich der schriftlichen Freigabe vor Verwendung des Kunden von CARTEL. Die von CARTEL im Angebot/Vertrag formulierten Eventinhalte sind nur Formulierungen, die die stattfindenden Aktionen beschreiben sollen und dienen nicht als Textvorlage für die Bewerbung. Gültig für die Bewerbung sind ausschließlich die von CARTEL im Downloadbereich zur Verfügung gestellten Werbevorlagen.

4. Event-Leistung und Honorar
4.1. Der Auftraggeber stellt CARTEL unabhängig von dem vereinbarten Agenturhonorar ein Budget laut schriftlichem Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

4.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von CARTEL für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

4.3. CARTEL ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen; ist jedoch verpflichtet, nach den Grundsatzen eines sorgfaltigen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers dieses Geld für die Durchführung der Events einzusetzen. Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber innerhalb eines vereinbarten Zeitpunktes zur Verfügung gestellt.

4.4. Kostenvoranschläge von CARTEL sind unverbindlich.

5. Präsentation
Erhält CARTEL nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt im Eigentum von CARTEL. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich auf Wunsch zurückzugeben.

6. Eigentumsrecht und Urheberschutz
6.1. Alle Leistungen von CARTEL (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von CARTEL. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit CARTEL darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

6.2. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von CARTEL und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

6.3. Für die Nutzung von Leistungen von CARTEL, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung von CARTEL erforderlich. Dafür steht CARTEL und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.

6.4. Der Kunde sichert CARTEL zu, die bei dieser und zukünftigen von CARTEL gebuchten Eventproduktionen mitwirkenden Personen, Akteure, Künstler, DJs & Subunternehmer auch weiterhin ausschließlich über CARTEL zu buchen und nicht abzuwerben. Dies gilt für alle Lokalitäten des Kunden und alle Aktivitäten der Betreibergesellschaft.

6.5.  Sofern der Kunde Texte- und/oder Layouts ändert, diese gegen die von CARTEL im Dowloadbereich vorgegebenen Werbetools und/oder Textformulierungen ersetzt, und diese gegen das Marken- bzw. Urheberrecht verstoßen, so ist der Kunde dafür ganz alleine haftbar zu machen.

6.6. Markenschutz Spring Break: Spring Break ist eine von CARTEL geschützte Wortmarke. Ohne CARTEL darf vom Kunden, Geschäftsführer persönlich und/oder Booker, sowie in der Location zukünftig keine Veranstaltung unter dem Namen Spring Break oder ähnlich veranstaltet werden, sofern keine Vereinbarung mit CARTEL besteht. Unabhängig vom Stand der Marke SPRING BREAK (Aktenzeichen: 30411907.5) beim Deutschen Patent- und Markenamt. Auch die im Eventkonzept aufgeführten Eventinhalte sind so in der Form nicht zu bewerben. Bei Zuwiderhandlungen ist CARTEL berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens des im Vertrag vereinbarten Eventpreises geltend zu machen. Dieser ist bei Verstoß sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist CARTEL berechtigt eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen und die Veranstaltung zu untersagen.

6.7. CARTEL erwirbt mit Buchung und Durchführung der Veranstaltung sämtliche Rechte an allen Foto- und Videoaufnahmen die gemacht werden.
Unabhängig davon, ob diese von CARTEL, vom Kunden oder von Dritten beauftragt oder aufgenommen wurden. Der Kunde sichert sich auch gegenüber Dritten wie Gäste, Fotografen oder Videographen ab, dass sämtliche Nutzungsrechte an den Kunden übergehen. Der Kunde tritt sämtliche Nutzungsrechte an CARTEL ab und weist im Falle von Foto- und Videoaufnahmen in seiner Location auf die Aktion hin und sichert sich gesetzeskonform ab. CARTEL ist ausdrücklich nicht haftbar zu machen gegen Schadenersatzansprüchen die ggf. entstehen könnten.

6.8. Das zur Verfügung gestellte Werbe-, Text-, Presse- & Video Material welches dem Kunden zur Verfügung gestellt wird oder sich im Marketingspaket befindet, enthält möglicherweise Verletzungen von Rechten Dritter. Die Veröffentlichung des zur Verfügung gestellten Materials erfolgt in eigener Verantwortung des Clubs/Veranstalters. Für etwaige Schadensersatzansprüche übernimmt die Firma CARTEL keine Haftung. Der Club/Veranstalter stellt CARTEL, mit Unterzeichnung des Vertrages, ausdrücklich von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei.

7. Kündigung
7.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit CARTEL jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen.

7.2. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Kürzung des Honorars bzw. Eventpreises aufgrund ersparter Aufwendungen von CARTEL ausgeschlossen ist.

7.3. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der CARTEL insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt oder wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.

8. Haftung
8.1. CARTEL verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

8.2. Die Haftung von CARTEL richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Agentur, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder betreffen eine Haftung wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder der körperlichen Unversehrtheit.

8.3. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen CARTEL der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist, sofern dieser trotz dieser Vereinbarung gerichtlich durchgesetzt werden würde.

8.4. Soweit CARTEL im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Agentur derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen CARTEL keine weiteren Ansprüche zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
8.5. Der Auftraggeber (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen.

9. Zahlung
9.1.Rechnungen von CARTEL sind sofort nach Rechnungseingang lt. Zahlungsbedingungen fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart, sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Eventpreises.

9.2.  Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

9.3. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich definierten Mehrwertsteuer. Zahlungen sind, sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

9.4. Ohne Zahlung der vereinbarten Vorkasse gilt die Veranstaltung als nicht lizenziert und darf jederzeit unterbunden werden. Bewerbungen auf vertraglich vereinbarten Web- oder FACEBOOK Seiten von CARTEL oder deren Kooperationspartnern erfolgen erst nach pünktlich eingegangenen Vorkassenzahlungen wie vertraglich vereinbart.

10. Gewährleistung und Schadenersatz
10.1. Der Kunde hat etwaige Reklamationen bzgl. der Produktion direkt bis Showbeginn / Veranstaltungsbeginn und etwaige Reklamationen bzgl. der Eventabläufe noch direkt während der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf eine Rabbatierung zu, welcher CARTEL zustimmen muss. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Schadenersatzanspruch gegen CARTEL der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

10.2. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CARTEL beruhen.

11. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden.

12. Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gerichtsstand ist also in jeden Fall Bielefeld.

13. Nebenabreden / Schriftform
13.1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle Ihnen wechselseitig bekannt werdenden Interna des Vertragspartners; diese Vereinbarung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Etwaige Nebenabreden die vom Vertrag abweichen, oder diesen ergänzen, werden nicht berücksichtigt und sind nicht gültig.
13.2. Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine solche Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt und die von den Parteien, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt, getroffen worden wäre. Planwidrige Lücken sind entsprechend zu schließen.

13.3. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von CARTEL abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

14. Höhere Gewalt
CARTEL ist von der Verfolgung wegen Unterlassung der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen laut Abkommen befreit, wenn diese Unterlassungen aufgrund von unten angegebener Umstände geschehen und die Umstände die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Zeit verhindern oder wesentlich erschweren, ohne das CARTEL einen Einfluss auf diese Umstände hat. Zu diesen Umständen zählen u. a. Maßnahmen und Unterlassungen der gesetzlichen Autoritäten, neue oder veränderte Gesetzgebung, Personalverluste, Krankheiten oder andere Einschränkungen der Arbeitskraft, Todesfälle, Probleme auf dem Arbeitsmarkt, Blockaden, Blitzeinschläge, Brände, Überschwemmungen, Verlust oder Zerstörung von Daten oder bedeutungsvollem Eigentum, Einschränkungen an Treibstoffen, Knappheit an Transportmitteln, Waren oder Energie, fehlerhafte oder verspätete Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des Lieferanten, Probleme im allgemeinen Daten-, Telefon-, Kabel- oder Mobiltelefonnetz und Fehler in Hard- und Software. Wenn CARTEL laut oben genannten Bestimmungen eine Auflösung des Vertrags wünscht, muss CARTEL den Kunden über die Absichten unterrichten.

14.1 Ist ein Künstler auf Grund §14 verhindert, seine von uns an den Kunden gebuchten Event-Produktion nicht Teilzunehmen, kann dem Käufer ein Ersatz angeboten werden, oder eine Minderung des Preises in Höhe des ursprünglich geplanten Preises des Künstlers.

15. Mediaklausel
Bei kurzfristigen Fernseh- oder Medienterminen wird der Künstler von diesem Vertrag entbunden. Es kann ein neuer Termin zu gleichen, diesem Vertrag zugrundeliegenden Konditionen vereinbart werden, wobei der Termin jedoch nur mit beiderseitigem Einverständnis bestimmt werden kann. Alternativ kann CARTEL einen Ersatzkünstler vorschlagen.

16. Subunternehmer (DJs. Künstler/Akteure/Promoter etc.)
Für Subunternehmer wie beispielsweise, Akteure, Promoter, Dekorateure, DJs etc. welche von CARTEL für die Durchführung von Veranstaltungen gebucht werden, gilt sowohl im Innen- wie auch im Außenverhältnis folgendes:

16.1. Der Subunternehmer versichert CARTEL ausdrücklich ein angemeldetes Gewerbe zu haben, auf eigene Rechnung arbeiten zu dürfen und seine Dienstleistungen für mehrere Auftraggeber durchzuführen, so dass keine Scheinselbständigkeit gegeben ist! Mit Bestätigung des für CARTEL durchzuführenden Auftrags im CORE System bestätigt der Subunternehmer weiterhin,  dass er der Sozialversicherungspflicht- und/oder der Steuerpflicht eigenverantwortlich nachkommen wird und CARTEL als Auftraggeber in jeden Fall schad- und klaglos hält. Sollte CARTEL durch Falschangaben des Subunternehmers ein Schaden entstehen, so ist der Subunternehmer dafür haftbar.

16.2. Der Subunternehmer haftet für sämtliche entstandenen Schäden selbst wie z.B. Schäden an Fahrzeugen der Autovermietung, Gebühren wegen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, Körperverletzung von Personen, etc.

16.3. Fotos und Videos welche auf den Veranstaltungen gemacht wurden, dürfen von der Firma CARTEL sowie von den Auftraggebern der Firma CARTEL für deren Werbezwecke ausdrücklich genutzt werden, sofern dies von CARTEL genehmigt wird. Der Subunternehmer / Akteur / Künstler tritt ausdrücklich sämtliche Nutzungsrechte an dem gemachten Foto- und Videomaterial ab.

16.4. Es werden vom Subunternehmer keine anderen Subunternehmer, welche von CARTEL beschäftigt werden, abgeworben oder für andere Aufträge direkt angesprochen.

16.5. Die Auftraggeber der Firma CARTEL dürfen vom Subunternehmer für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach der letzten Beschäftigung nicht direkt angegangen werden. Eine Vermittlung durch eine andere Agentur ist für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten nach der letzten Beschäftigung ausgeschlossen.

16.6. Der Subunternehmer ist nicht direkt weisungsbefugt, muss aber die im Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Eventinhalte im Sinne von CARTEL ordnungsgemäß umsetzen um ein optimales Veranstaltungsergebnis zu erzielen. Die Terminwahl obliegt dem Subunternehmer mit der Freischaltung von verfügbaren Terminen im CORE System.

17. Datenschutz ist CARTEL wichtig. CARTEL weist noch einmal ausdrücklich auf die auf unter https://www.cartel-events.de/datenschutzerklaerung/ veröffentliche Datenschutzerklärung hin.